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Wichtig: Die Mehrwertsteuerbefreiung und die Anmeldung als Balkonkraftwerkspeicher gelten nur, wenn der Speicher mit eigenen Photovoltaik Paneelen betrieben wird und deren Strom speichert.
Wird der Speicher ausschließlich aus dem öffentlichen Stromnetz geladen oder als Pufferspeicher einer bestehenden Photovoltaikanlage genutzt, die ins öffentliche Stromnetz einspeist, gilt er nicht als Balkonkraftwerkspeicher. In diesen Fällen entfällt sowohl die Mehrwertsteuerbefreiung als auch die Möglichkeit, den Speicher als Balkonkraftwerkspeicher beim Netzbetreiber anzumelden.
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